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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 – X ZR 100/10

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), als Gegenvorstellung zu behandeln.

Randnummer 2

Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den gleichen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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