Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 27.02.2024 – X ZR 10/22

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:270224UXZR10.22.0

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Oktober 2021 abgeändert.

Das deutsche Patent 10 2007 031 175 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 wie folgt geändert wird und sich die übrigen Patentansprüche auf diese Fassung beziehen:

● am Ende des ersten durch einen Spiegelstrich eingeleiteten Absatzes wird das Wort "und" ersetzt durch ein Komma;

● nach diesem Absatz wird folgender Text eingefügt:

"- dass das Getriebe (60) ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst und".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel und die beiden Beklagten je ein Sechstel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 10 2007 031 175 (Streitpatents), das am 4. Juli 2007 angemeldet wurde und einen Beschlag betrifft.

Randnummer 2

Patentanspruch 1, auf den fünfzehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Beschlag (1) mit einem ersten Beschlagteil (10) und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20), wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,

- dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst, das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt und

- dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.

Randnummer 3

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und der Gegenstand des Patentanspruchs 14 sei zudem nicht ausführbar offenbart. Die Beklagten haben das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 5 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihren dagegen gerichteten Berufungen verfolgen beide Parteien ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.

Gründe

Randnummer 5

Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Beklagten ist - teilweise - begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstands.

Randnummer 6

I. Das Streitpatent betrifft einen Beschlag.

Randnummer 7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Beschläge in der Form von Scharnieren bekannt, bei denen an einem der Beschlagteile eine Verzögerungseinrichtung mit einem Aktivierungselement angeordnet ist.

Randnummer 8

Ein solcher Beschlag umfasse ein Betätigungselement, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung tragenden Beschlagteil schwenkbar und mit dem anderen Beschlagteil gelenkig oder starr verbunden sei. Beim Schließen des Scharniers werde die Kolbenstange einer Zylinder-Kolben-Einheit durch eine schräg wirkende Kraft belastet, was zum Verklemmen der Kolbenstange oder zum Verschleiß der Kolben- oder der Kolbenstangendichtung führen könne.

Randnummer 9

2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, einen Beschlag mit einer Verzögerungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die zuverlässig funktioniert und einen geringen Verschleiß aufweist.

Randnummer 10

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Beschlag vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Beschlag (1) mit

1.1 einem ersten Beschlagteil (10) und

1.2 einem zweiten Beschlagteil (20), das mit dem ersten gelenkig gekoppelt und lösbar oder unlösbar verbunden ist.

2 An einem der Beschlagteile (20; 10) ist eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet.

3 Der Beschlag (1) umfasst ein Betätigungselement (32), das

3.1 relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar und

3.2 mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist.

4 Der Beschlag (1) umfasst ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60),

4.1 das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt,

4.2 wobei mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.

Randnummer 11

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

Randnummer 12

a) Die beiden in Merkmalsgruppe 1 vorgesehenen Beschlagteile sind gemäß Merkmal 1.2 miteinander gelenkig gekoppelt, bilden also ein Scharnier.

Randnummer 13

b) Die gemäß Merkmal 2 an einem dieser Beschlagteile angeordnete Verzögerungseinrichtung kann zum Beispiel als hydraulisches Dämpfungselement mit einer Zylinder-Kolben-Einheit ausgeführt sein (Abs. 26).

Randnummer 14

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.

Randnummer 15

Als Aktivierungselement im Sinne von Merkmal 2 wird bei dieser Ausführungsform eine mit einem Kolben (44) verbundene Kolbenstange (43) eingesetzt, die aus dem Zylinder (47) herausragt (Abs. 26).

Randnummer 16

c) Gemäß Merkmal 3.1 muss die Verzögerungseinrichtung an einem tragenden Beschlagsteil montiert sein.

Randnummer 17

Damit sind Ausgestaltungen ausgeschlossen, bei denen die Verzögerungseinrichtung separat am Möbelstück montiert ist.

Randnummer 18

d) Das in Merkmalsgruppe 3 spezifizierte Betätigungselement wirkt nach Maßgabe von Merkmalsgruppe 4 über ein Getriebe mit der Verzögerungseinrichtung zusammen.

Randnummer 19

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Randnummer 20

aa) Das Betätigungselement (32) besteht bei diesem Beispiel aus einer Verlängerung eines inneren Gelenkhebels (31). Dieses Betätigungselement ist als Kurbel (63) ausgestaltet. Hierzu ist es in einem Gelenkbolzen (36) gelagert und über ein Kurbelgelenk (64), eine jochförmige Koppel (65) sowie Koppelgelenke (66) mit Schwingen (67) verbunden, die ihrerseits in einem Gelenkbolzen (38) gelagert sind (Abs. 32).

Randnummer 21

Der innere Gelenkhebel (31) ist mit einem äußeren Gelenkhebel (33) verbunden. Beide Hebel zusammen bilden das Gelenk (30) des Scharniers (Abs. 23).

Randnummer 22

bb) Das Getriebe (60) wird bei dem Ausführungsbeispiel durch ein Koppelgetriebe (61) und ein Schubkurbelgetriebe (71) gebildet.

Randnummer 23

(1) Das Koppelgetriebe besteht aus der Kurbel (63) (Abs. 45), der Koppel (65) (Abs. 39) und den Schwingen (67) (Abs. 33).

Randnummer 24

(2) Die Schubgelenkkurbeln (72) sind starr mit den Schwingen (67) verbunden. Sie treiben über zwei Pleuelstangen (74) zwei Schubstangen (76) an. Letztere sind parallel zueinander in Führungsnuten (23) geführt und mittels eines Jochs (77) miteinander verbunden (Abs. 33).

Randnummer 25

(3) Das Joch (77) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Randnummer 26

Der Kopf (48) der zum Dämpfungselement (40) gehörenden Kolbenstange (43) liegt durch eine Druckfeder (46) belastet am Joch an. Die jochseitige Kontaktfläche ist Teil eines Druckstücks (79). Diese kann auch indirekt an der Kolbenstange (43) anliegen, zum Beispiel unter Zwischenlage eines Adapterstücks (Abs. 34).

Randnummer 27

(4) Sowohl beim Schließen (Abs. 38 ff.) als auch beim Öffnen (Abs. 44 ff.) des Scharniers wird die Schubstange (76) mittels des Getriebes zunächst nach rechts verschoben, bis die Kurbel (63) und die Koppel (65) miteinander fluchten (Abs. 38 f., Abs. 44). Im weiteren Verlauf der Bewegung wird die Schubstange (76) wieder nach links gezogen. Hierbei wirkt das Dämpfungselement (40) drosselnd (Abs. 40, Abs. 45). Zugleich zieht eine Feder (91) das Scharnier in Richtung der Endlage (Abs. 41, Abs. 47).

Randnummer 28

Die Kolbenstange (43) wird bei diesen Bewegungen nur auf Druck und nur in ihrer Längsrichtung belastet. Dadurch ist ein Verkanten von Kolben und Kolbenstange ausgeschlossen. Somit besteht keine Gefahr einer Beschädigung der Dichtungselemente (53), was eine lange Lebensdauer ermöglicht (Abs. 43).

Randnummer 29

(5) Das Joch (77) kann in bestimmten Situationen, vor allem beim schnellen Öffnen des Scharniers vom Kolbenstangenkopf (48) abheben. Hierdurch wird die Bewegung des Scharniers von der Bewegung des Kolbens (44) und der Kolbenstange (43) entkoppelt, was eine Beschädigung dieser beiden Bauteile verhindert und die Lebensdauer des Scharniers zusätzlich erhöht (Abs. 44).

Randnummer 30

cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen, dass die Getriebeteile dauerhaft in Kontakt stehen müssen oder dass sie dauerhaft oder in beide Bewegungsrichtungen wirken müssen.

Randnummer 31

Merkmal 4 lässt offen, welche Art von Getriebe zum Einsatz kommt. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung des Getriebes enthalten lediglich die Merkmale 4.1 und 4.2. Daraus ergibt sich nicht, dass ein dauerhafter Kontakt der Getriebeteile oder eine Wirksamkeit des Getriebes über die gesamte Bewegung hinweg in beiden Bewegungsrichtungen zwingend erforderlich sind.

Randnummer 32

Als Getriebe im Sinne von Merkmal 4 ist mithin jede Anordnung anzusehen, durch die eine Bewegung in eine andere Bewegung umgesetzt wird.

Randnummer 33

dd) Im Ansatz zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 zugleich das in Merkmal 2 vorgesehene Aktivierungselement der Verzögerungseinrichtung bilden kann.

Randnummer 34

(1) Dem steht nicht entgegen, dass Patentanspruch 1 diese beiden Bauteile gesondert aufführt.

Randnummer 35

Die Merkmale 2, 4.1 und 4.2 geben insoweit lediglich zwei Funktionen vor, die der Beschlag erfüllen muss. Sie legen aber nicht zwingend fest, durch welche Bauteile diese Funktionen verwirklicht werden.

Randnummer 36

Hinsichtlich der Verbindung zwischen Getriebe und Verzögerungseinrichtung legt Merkmal 4.2 lediglich fest, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die Verzögerungseinrichtung direkt oder indirekt betätigt. Dies kann wie beim Ausführungsbeispiel dadurch geschehen, dass eine zum Getriebe gehörende Schubstange direkt oder unter Vermittlung eines Adapters auf eine zur Verzögerungseinrichtung gehörende Kolbenstange einwirkt.

Randnummer 37

Merkmal 4.2 schreibt aber nicht zwingend vor, dass das Aktivierungselement aus einer Kolbenstange besteht, die sich unabhängig von dem translatorisch bewegten Getriebeteil bewegen kann. Damit bleibt die Möglichkeit offen, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil und das Aktivierungselement fest miteinander verbunden sind oder eine Einheit bilden.

Randnummer 38

(2) Der Beschreibung lässt sich insoweit nur entnehmen, dass die Anordnung gemäß dem Ausführungsbeispiel vor allem beim schnellen Öffnen von Vorteil sein kann.

Randnummer 39

Auch daraus ergibt sich nicht, dass eine solche Ausgestaltung zwingend erforderlich ist.

Randnummer 40

(3) Aus der Funktion der Merkmale 2, 4.1 und 4.2 ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Festlegungen.

Randnummer 41

Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Wirkungsweise der Schubstange (76) ergibt sich allerdings, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die Funktion hat, ein Verkanten von Kolben und Kolbenstange auszuschließen. Dies wird jedoch schon dadurch gewährleistet, dass die Schubstange lediglich eine Längsbewegung auf die Verzögerungseinrichtung übertragen kann, das in der Beschreibung des Streitpatents als nachteilig bewertete Auftreten von schräg wirkenden Kräften also vermieden wird. Hierzu reicht es aus, wenn sichergestellt ist, dass das die Verzögerungseinrichtung betätigende Getriebeteil lediglich eine translatorische Bewegung ausführen kann, wie dies in den Merkmalen 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. Dies kann auch bei einer festen Verbindung zwischen einem translatorisch bewegten Getriebeteil und einem zur Betätigung der Verzögerungseinrichtung eingesetzten Kolbenstange erreicht werden.

Randnummer 42

Eine separate Ausführung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils und des Aktivierungselements wäre allenfalls dann zwingend erforderlich, wenn das Aktivierungselement nur auf Druck belastet werden dürfte. Dies bezeichnet die Beschreibung bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels zwar als zusätzlich vorteilhaft. Die Merkmale 2, 4.1 und 4.2 sehen eine solche Ausgestaltung - anders als die translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils - aber nicht vor.

Randnummer 43

ee) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin genügt es jedoch nicht, die translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils durch Bauteile der Verzögerungseinrichtung sicherzustellen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, muss eine Beschränkung auf eine translatorische Bewegung vielmehr schon durch das Getriebe sichergestellt sein.

Randnummer 44

Dies ergibt sich aus der Funktion, die dieser Ausgestaltung nach der Beschreibung zukommt, nämlich dem Verhindern von Krafteinwirkungen, die die zur Verzögerungseinrichtung gehörenden Dichtungen oder sonstige Bauteile belasten oder beschädigen können.

Randnummer 45

Diese Funktion kann das Getriebe nur erfüllen, wenn es selbst so ausgestaltet ist, dass eine Krafteinwirkung auf die Verzögerungseinrichtung nur in translatorischer Richtung möglich ist, nicht hingegen, wenn eine translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils nur durch die Verzögerungseinrichtung sichergestellt ist.

Randnummer 46

ff) Als translatorische Bewegung im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 ist vor diesem Hintergrund lediglich eine geradlinige Bewegung anzusehen, nicht aber eine Schwenkbewegung.

Randnummer 47

Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Merkmal 4.1, wonach das Getriebe die Schwenkbewegung des Betätigungselements in eine translatorische Bewegung übertragen muss.

Randnummer 48

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob als translatorische Bewegung im Sinne von Merkmal 4.1 jede Bewegung angesehen werden kann, bei der alle Punkte eines physikalischen Systems, z. B. eines starren Körpers, dieselbe Verschiebung erfahren, wie dies die Klägerin unter Bezugnahme auf eine aus allgemeinen Quellen (K5: Wikipedia) entnommene Definition aus dem Bereich der Physik postuliert. Vor dem Hintergrund der in Merkmal 4.1 getroffenen Differenzierung sind jedenfalls solche Bewegungen nicht als translatorisch im Sinne des Streitpatents anzusehen, bei denen das zur Betätigung der Verzögerungseinrichtung eingesetzte Getriebeteil eine Schwenkbewegung erfährt.

Randnummer 49

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 50

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem in der europäischen Patentanmeldung 1 555 372 (D2) offenbarten Beschlag nicht neu. Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei zwar ursprungsoffenbart, sie sei aber ebenfalls gegenüber der D2 nicht neu.

Randnummer 51

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 sei hingegen patentfähig. Das zusätzliche Merkmal 4.7, wonach die Führung des translatorisch bewegten Getriebeteils parallel zum Aktivierungselement angeordnet ist, sei durch D2 weder offenbart noch nahegelegt. Entsprechendes gelte für das deutsche Patent 102 54 375 (D1). Aus diesem gehe bereits das Merkmal 4.1 nicht hervor. Ob dieses Merkmal in Verbindung mit D2 nahegelegt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei nicht nahegelegt, mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil des in der D1 beschriebenen Schubkurbelgetriebes mittels einer Führung parallel zum Aktivierungselement, folglich mit Versatz zu führen.

Randnummer 52

III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren hinsichtlich der erteilten Fassung im Ergebnis stand.

Randnummer 53

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 allerdings durch D2 nicht vorweggenommen.

Randnummer 54

a) D2 betrifft eine Scharniervorrichtung mit einem Element zum Dämpfen der Schwenkbewegung einer Türfüllung relativ zu einem Türrahmen (Abs. 1).

Randnummer 55

aa) D2 führt aus, im Stand der Technik bekannte Scharniervorrichtungen umfassten eine Torsionsfeder, in welcher eine Rückstellkraft zum Zurückbewegen der Türfüllung in die geschlossene Position gespeichert werde. Da die Türfüllung durch die Torsionsfeder angetrieben werde, bestehe die Tendenz, dass beim Schließen der Türfüllung diese zugeschlagen werde.

Randnummer 56

bb) Zur Lösung dieses Problems schlägt D2 ein Element vor, das eine Schwenkbewegung der Türfüllung relativ zu dem Türrahmen dämpft.

Randnummer 57

Das Dämpfelement weist einen Hydraulikzylinder mit einem Zylinderkörper auf und eine Kolbenstange, die sich in den Zylinderkörper beweglich erstreckt (Abs. 5 Z. 48-55).

Randnummer 58

(1) Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt.

Randnummer 59

Die Scharniervorrichtung umfasst eine Rahmenhalterung (3) und eine Türhalterung (4), die durch ein erstes Glied (51) und ein zweites Glied (55) schwenkbar miteinander verbunden sind. Das Antriebselement (54) umfasst eine Torsionsfeder (Abs. 8 Z. 24-26, Z. 33-36).

Randnummer 60

An der Rahmenhalterung (3) befindet sich ein Dämpfelement (6), das an dem Türrahmen (12) befestigbar und an dem zweiten Glied (55) beweglich befestigt ist, um die Schwenkbewegung der Türfüllung (11) relativ zum Türrahmen (12) abzudämpfen, so dass ein ungewolltes Zuschlagen der Türfüllung (11) beim Schließen derselben verhindert wird (Abs. 8 Z. 39-44).

Randnummer 61

Das Dämpfelement (6) umfasst einen Hydraulikzylinder, der einen an dem Türrahmen (3) befestigten Hydraulikkörper (61) und eine Kolbenstange (62) aufweist. Die Kolbenstange (62) erstreckt sich beweglich in dem Zylinderkörper (61) und ist mit einem Transmissionsglied (71) durch einen Gelenkstift (73) schwenkbar gelagert (Abs. 10).

Randnummer 62

Das zweite Glied (55) ist durch einen Gelenkstift (57) an der Türhalterung (4) und durch einen Gelenkstift (56) an der Rahmenhalterung (3) schwenkbar gelagert (Abs. 9 Z. 45-49).

Randnummer 63

An dem zweiten Glied (55) ist, wie in Figur 1 gezeigt, ein Hebelelement (553) ausgebildet, das mittels eines Transmissionsglieds (71) mit der Kolbenstange (62) durch einen Gelenkstift (73) schwenkbar verbunden ist (Abs. 9 Z. 49-56).

Randnummer 64

(2) Ein zweites Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.

Randnummer 65

Dieses Beispiel umfasst ein zweites Transmissionsglied (74), mit dem eine lineare Bewegung der Kolbenstange (62) sichergestellt werden kann (Abs. 13 Z. 58 ff.).

Randnummer 66

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 3.2 offenbart.

Randnummer 67

c) Offenbart sind auch Bauteile, die einem Getriebe zugeordnet werden können.

Randnummer 68

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, bilden das Hebelelement (553) und das Transmissionsglied (71) Teile eines Getriebes, das die Kolbenstange (62) direkt bewegt.

Randnummer 69

d) Nicht offenbart ist jedoch die translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2.

Randnummer 70

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Hebelelement (553) und das Transmissionsglied (71) so ausgebildet werden können, dass der Gelenkstift (73) die Kolbenstange (62) in einer linearen Bewegung aus dem Hydraulikzylinder (61) herauszieht.

Randnummer 71

Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann eine translatorische Bewegung des Gelenkstifts (73) und der Kolbenstange (62) jedenfalls nur durch eine Führung der Kolbenstange innerhalb des Hydraulikzylinders gewährleistet werden. Dies reicht aus den oben aufgezeigten Gründen zur Verwirklichung der Merkmale 4.1 und 4.2 nicht aus, weil die translatorische Bewegung danach allein durch das Getriebe sichergestellt werden muss.

Randnummer 72

2. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ist jedoch durch D1 vollständig offenbart.

Randnummer 73

a) D1 betrifft eine Vorrichtung zum Dämpfen der Schwenkbewegung eines relativ zu einem ortsfesten Möbelstückteil schwenkbar gelagerten Möbelstückteils mittels eines Dämpfungselementes, das eine Zylinder-Kolben-Einheit umfasst (Abs. 1).

Randnummer 74

aa) D1 befasst sich mit der Zielsetzung, ein geräuscharmes Erreichen der Endlage der Schwenkbewegung zu ermöglichen (Abs. 5).

Randnummer 75

Hierzu schlägt D1 vor, an dem die Zylinder-Kolben-Einheit nicht tragenden Möbelstückteil mindestens ein Betätigungselement anzuordnen, das bei aktivierter Dämpfung mit der Zylinder-Kolben-Einheit so gekoppelt ist, dass ein Schiebekeilgetriebe gebildet wird (Abs. 6).

Randnummer 76

Die Schwenkbewegung des beweglichen Möbelstückteils wird mittels des Getriebes in eine translatorische Bewegung innerhalb der Zylinder-Kolben-Einheit umgewandelt (Abs. 7 Z. 53-56).

Randnummer 77

Die Zylinder-Kolben-Einheit und das Betätigungselement sind bei aktivierter Dämpfung als Getriebe gekoppelt. Dies kann zum Beispiel ein Gleitkeilgetriebe, ein Schubkurbelgetriebe etc. sein (Abs. 10).

Randnummer 78

bb) Ein Ausführungsbeispiel ist unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 8 und 4 dargestellt.

Randnummer 79

Ein federbelastetes Topfscharnier (10) besteht aus einem Montagearm (11) und einem Gelenktopf (12), die über einen äußeren Gelenkhebel (27) und einen inneren Gelenkhebel (26) verbunden sind (Abs. 25 f.).

Randnummer 80

Durch eine an der Längsseite des Gelenktopfs (12) angeordnete Aussparung (15) greift eine Kolbenstange (44), die Teil einer Zylinder-Kolben-Einheit (40) ist. Diese umfasst einen Zylinder (42) sowie den darin mittels einer einseitigen Kolbenstange (44) geführten Kolben (43) und bildet das Dämpfungselement (30) (Abs. 28 f.).

Randnummer 81

Das freie Ende der Kolbenstange (44) trägt ein Kolbenstangendruckstück (61), das in den Gelenktopf (12) hineinragt (Abs. 32 Z. 62-63; Abs. 36 Z. 46-48). Die Unterseite des Kolbenstangendruckstücks (61) weist eine weitgehend quadratische Gleitfläche (64) auf, die auf der Bodenfläche (14) des Gelenktopfes (12) aufliegt (Abs. 36 Z. 49-52). An die Stirnfläche (66) des Kolbenstangendruckstücks (61) schließt sich eine konkave Schiebekeilfläche (65) an (Abs. 32).

Randnummer 82

Bei einer Schwenkbewegung des schwenkbar gelagerten Möbelstückteils (5) berührt vor Erreichen der geschlossenen Endlage der äußere Gelenkhebel (27) mit einer Kontaktzone (22) die Schiebekeilfläche (65) des Kolbenstangendruckstücks (61). Der äußere Gelenkhebel (27) ist das Betätigungselement für das Dämpfungselement (30) und bildet mit der Schiebekeilfläche (65) der Kolbenstange (44) ein Schiebekeilgetriebe (27, 65) (Abs. 38 Z. 60 ff.).

Randnummer 83

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 und 2 offenbart.

Randnummer 84

c) Merkmal 3.1 ist ebenfalls unmittelbar offenbart.

Randnummer 85

Bei dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel ist das Dämpfungselement (30) zwar separat auf dem Möbelstück montiert. Nach der Beschreibung von D1 kann es jedoch auch Teil eines Topfscharniers (12) oder einer anderen Scharnierbauart sein. Dann wird es zusammen mit diesem in die beiden Möbelstücke (1, 5) eingesetzt (Abs. 44).

Randnummer 86

d) Die Merkmale 4, 4.1 und 4.2 sind ebenfalls offenbart.

Randnummer 87

aa) Der Gelenkhebel (27) und das Druckstück (65) bilden ein Getriebe im Sinne von Merkmal 4.

Randnummer 88

Durch diese Anordnung wird die Schwenkbewegung des Gelenkhebels (27) in eine lineare Bewegung des Druckstücks (65) und der mit diesem verbundenen Kolbenstange (44) umgesetzt.

Randnummer 89

Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 4 aus.

Randnummer 90

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht erforderlich, dass die Getriebeteile dauerhaft in Kontakt stehen oder dass sie dauerhaft oder in beide Bewegungsrichtungen wirken.

Randnummer 91

bb) Die Merkmale 4.1 und 4.2 sind verwirklicht, weil die durch die Schwenkbewegung des Hebels (27) bewirkte lineare Bewegung des Druckstücks unabhängig von der Kolben-Zylinder-Einheit schon durch die Gleitfläche (64) an der Unterseite (61) des Druckstücks und die gegenüberliegende Bodenfläche (14) des Gelenktopfs (12) sichergestellt wird.

Randnummer 92

IV. Hinsichtlich des Hilfsantrags 1 hat die Berufung der Beklagten hingegen Erfolg.

Randnummer 93

1. Das Streitpatent erweist sich in der Fassung von Hilfsantrag 1 als rechtsbeständig.

Randnummer 94

a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

4.3 wobei das Getriebe (60) ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst.

Randnummer 95

b) Merkmal 4.3 ist dahin auszulegen, dass das in Merkmal 4 vorgesehene Getriebe mindestens die Funktion eines Schubkurbelgetriebes aufweisen muss.

Randnummer 96

Das von der Klägerin als möglich postulierte Verständnis, dass das Getriebe ein Schubkurbelgetriebe räumlich umgreifen muss, liegt schon nach dem Wortlaut des Merkmals eher fern. Es findet zudem keine Grundlage in der Beschreibung.

Randnummer 97

c) Der damit beanspruchte Gegenstand ist ursprünglich offenbart.

Randnummer 98

Wie auch die Klägerin nicht verkennt, wird bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen - ebenso wie im Streitpatent (Abs. 32 und 49) - ausgeführt, dass das Getriebe (60) beispielsweise ein Koppelgetriebe (61) und ein mit diesem verbundenes Schubkurbelgetriebe (71) umfassen kann (S. 5 Z. 30 bis S. 6 Z. 7) und dass das Getriebe (60) bei einer in Figur 16 dargestellten Ausführungsform ausschließlich ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst (S. 13 Z. 4-23).

Randnummer 99

Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend deutlich offenbart, dass ein Schubkurbelgetriebe nicht nur allein oder in Kombination mit einem Koppelgetriebe eingesetzt werden kann, sondern auch in anderen Kombinationen.

Randnummer 100

Aus den beiden Textstellen ergibt sich, dass ein Schubkurbelgetriebe mit einem anderen Getriebe kombiniert werden kann. Dem Umstand, dass eine Kombination aus Koppel- und Schubkurbelgetriebe nur als Beispiel aufgeführt wird, ist zu entnehmen, dass auch andere Getriebearten für eine Kombination in Frage kommen.

Randnummer 101

d) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist nicht durch D1 vorweggenommen.

Randnummer 102

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, wird in der Beschreibung von D1 zwar ausgeführt, zur Kopplung der Zylinder-Kolben-Einheit mit dem Betätigungselement könne beispielsweise ein Gleitkeilgetriebe oder ein Schubkurbelgetriebe eingesetzt werden (Abs. 10).

Randnummer 103

Daraus ergibt sich aber nicht, wie ein Schubkurbelgetriebe ausgestaltet und angeordnet werden soll. Insbesondere enthalten die Ausführungen keinen Hinweis darauf, ein Schubkurbelgetriebe mit einem Druckstück (65) zu kombinieren, wie es bei dem Schiebekeilgetriebe des in den Figuren 4 und 8 dargestellten Ausführungsbeispiels eingesetzt wird, und dieses durch die Bodenfläche (14) des Gelenktopfes (12) zu führen.

Randnummer 104

e) Ausgehend von D1 lag eine solche Ausgestaltung auch nicht nahe.

Randnummer 105

Nach den in Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 getroffenen Feststellungen des Patentgerichts stellt sich das Druckstück als spezifischer Bestandteil eines Schiebekeilgetriebes dar, das beim Einsatz eines Schubkurbelgetriebes nicht erforderlich ist.

Randnummer 106

Bei dieser Ausgangslage hätte es einer besonderen Anregung bedurft, trotz Ersetzung des Schiebekeilgetriebes durch ein Kurbelgetriebe das zum ersteren gehörende Druckstück beizubehalten, um so eine lineare Führung des letzten Getriebeteils zu ermöglichen.

Randnummer 107

Eine solche Anregung ergab sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon daraus, dass bei dem in Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiel eine solche Führung gewährleistet ist. Vielmehr hätte es eines Hinweises darauf bedurft, dass dieses Charakteristikum eines Schiebekeilgetriebes auch beim Einsatz eines Kurbelgetriebes von Vorteil ist. Ein solcher Hinweis ergab sich, wie das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 zutreffend ausgeführt hat, weder aus D1 noch aus dem sonstigen Stand der Technik.

Randnummer 108

f) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist auch durch D2 weder offenbart noch nahegelegt.

Randnummer 109

aa) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, sind die Merkmale 4.1 und 4.2 in D2 nicht offenbart.

Randnummer 110

bb) Eine Anregung, bereits ein Getriebeteil so anzuordnen oder zu führen, dass es keine Schwenkbewegung durchführen kann, ergibt sich auch ausgehend von D2 nicht.

Randnummer 111

In D2 wird die translatorische Bewegung durch die Zylinder-Kolben-Einheit sichergestellt. Dies mag zu den in der Einleitung des Streitpatents dargestellten Problemen geführt haben. Daraus ergab sich jedoch kein Hinweis darauf, diesen Problemen mit einer Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2 zu begegnen.

Randnummer 112

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand von Patentanspruch 14 so offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann.

Randnummer 113

Patentanspruch 14 sieht vor, dass eine zum Beschlag gehörende Einzugseinrichtung (90) eine im Getriebe (60) angeordnete Zugfeder (91) umfasst.

Randnummer 114

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Merkmal bei dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel verwirklicht. Damit ist zugleich ein Weg aufgezeigt, wie die Erfindung ausgeführt werden kann.

Randnummer 115

Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, ist eine Zugfeder (91) unter anderem in Figur 2 dargestellt. Ihre Funktion wird in der Beschreibung des Streitpatents eingehend erläutert (Abs. 35, Abs. 41 f., Abs. 46 ff.).

Randnummer 116

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Patentanspruch 14 vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass eine Zugfeder auch dann "im Getriebe angeordnet" ist, wenn sie in der aus Figur 2 ersichtlichen Weise befestigt ist.

Randnummer 117

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher | | Hoffmann | | Marx

| Rombach | | Crummenerl |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in X ZR 10/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten