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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – X ZB 6/20

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Das Ablehnungsgesuch vom 27. Oktober 2020 und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. August 2020 werden verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Das Ablehnungsgesuch gegen die an dem Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe beteiligten Richter ist eindeutig unzulässig. Der Senat kann deshalb unter Beteiligung der abgelehnten Richter über das Gesuch entscheiden.

Randnummer 2

Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn der Antragsteller den gesamten Spruchkörper ablehnt, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Richter hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. An solchen Anhaltspunkten fehlt es, wenn der Antragsteller sein Gesuch lediglich auf nach seiner Ansicht vorhandene Verfahrensverstöße und offensichtlich fehlerhafte Entscheidungen stützt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rn. 3 f.).

Randnummer 3

Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.

Randnummer 4

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Randnummer 5

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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