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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.11.2002 – X ZB 39/02

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 10. Oktober 2002 ist unstatthaft.

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Rechtsmittel ist hiernach als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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