Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.01.2003 – X ZB 34/02
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündeten Beschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 25.000,--
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in X ZB 34/02 entschieden?“