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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.01.2003 – X ZB 31/01

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Es hat bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 sein Bewenden.

Gründe

Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weil die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Das gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2001 geltend macht, seine weitere Beschwerde habe sich auch dagegen richten sollen, daß mit dem angefochtenen Beschluß seine Beschwerde in dem Verfahren 8 W 1714/00 zurückgewiesen worden ist. Soweit der Kläger mit seiner erneuten Eingabe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, ist dieser Antrag gegenstandslos.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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