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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2002 – X ZB 30/02

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 14. Mai und 20. Juni 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da dies für den vorliegenden Fall weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung ebensowenig vor wie eine (außerordentliche) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Zitierte Vorschriften

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