Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.03.2005 – X ZB 3/05
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Das mit Schriftsatz vom 6. Februar 2005 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel der Beklagten gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2005 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Der angefochtene Beschluß enthält keine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Oberlandesgericht K. . Dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht vielmehr durch gesonderten weiteren Beschluß vom 14. Januar 2005 zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt, ist dafür der Bundesgerichtshof nicht zuständig, sondern das Berufungsgericht (§ 321a ZPO).
Auch soweit die Beklagte geltend macht, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei bzw. ein ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe, ist das Berufungsgericht zuständig (§§ 579 Abs. 1 Nr. 1, 2, 584 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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