Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.10.2004 – X ZB 25/02
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Leitsatz
Akteneinsicht XVI GebrMG § 8 Abs. 5
Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.
Tenor
Den Patentanwälten B. wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 25/02 gewährt.
Gründe
Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Gebrauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Löschungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Seiten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist.
Zitierte Vorschriften
§ 8 GebrMG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in X ZB 25/02 entschieden?“