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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.03.2007 – X ZB 20/06

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Den Patentanwälten Dipl.-Ing. B. und Koll. wird Akteneinsicht in die Akten des deutschen Patents 41 31 188 nebst den Akten des dieses Patent betreffenden Einspruchsverfahrens 11 W (pat) 302/03 und des sich darauf beziehenden Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/06 in dem beantragten Umfang bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 3, 31 PatG. Die Akteneinsicht in die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach den genannten Bestimmungen frei (vgl. Sen.Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten). Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die Entscheidung ist der Senat auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch zuständig, nachdem sich die Akten noch beim Bundesgerichtshof befinden (Sen.Beschl. v. 21.9.1993 - X ZB 24/92, in BGH-DAT Z veröffentlicht; vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 99 PatG Rdn. 47).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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