Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.02.2006 – X ZB 15/05
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2005 wird wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass in II. des Tenors die Angabe des Geschäftswertes 425.827,18 € und nicht 8.516.543,68 € lautet.
Gründe
Ausweislich IV der Gründe des Beschlusses beträgt der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 5 % der Bruttoangebotssumme von 8.516.543,68 €. In II des Tenors wurde dies jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und die volle Angebotssumme als Geschäftswert ausgewiesen. Dieser Rechenfehler ist von Amts wegen zu korrigieren.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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