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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.11.2003 – X ARZ 397/03

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er sich gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln mit dem Vorbringen wenden will, ihm stünden nunmehr Urkunden zur Verfügung, die die bisherigen Urteile unrichtig erscheinen ließen, weshalb er eine Restitutionsklage beabsichtige, bezüglich deren "Zuständigkeitsgerangel" bestehe. Er möchte den Bundesgerichtshof feststellen lassen, welches Gericht für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Köln zu Az. 3 O 146/94 zuständig ist, ferner für welche Wiederaufnahmeklage der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln und/oder der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig sein soll, falls diese Instanzen eine Entscheidung getroffen haben.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zivilprozeßordnung sieht eine Zuständigkeitsbestimmung der vom Antragsteller erstrebten Art nicht vor.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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