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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2004 – X ARZ 138/04

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den Antragsteller vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist, daß der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.

Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorgetragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das Oberlandesgericht Bremen insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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