Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.12.2000 – VIII ZR 76/00
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Eine Überprüfung des Berufungsurteils war dem Senat verwehrt, soweit es um die Klageforderung geht. Insofern ist bereits das landgerichtliche Urteil, das den Klageanspruch für begründet erachtet und die Klage nur wegen der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen, weil allein die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hatte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die durch die Urteilsgründe beschwerte Beklagte das Urteil im Wege der Anschlußberufung angegriffen hätte (BGHZ 109, 179, 187 ff; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70 = WM 1972, 53 unter 2 a). Daran fehlt es jedoch. Die von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufrechterhaltenen Einwendungen gegen die Klageforderung reichen für die Annahme eines selbständigen Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil nicht aus (BGHZ aaO S. 188). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht - verfahrensfehlerhaft - die Berechtigung des Klageanspruchs erneut geprüft (und bejaht) hat.
Im übrigen hat die Überprüfung des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ergeben.
Streitwert: 44.693,67 DM.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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