Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZR 68/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die grundsätzliche Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, durch das Senatsurteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) geklärt ist.

Randnummer 2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kilometerleasing verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher keinen Erfolg haben.

Randnummer 3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Wiegand

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VIII ZR 68/20 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten