Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2010 – VIII ZR 62/09
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat, soweit dieser die Auffassung der Klägerin für unbeachtlich gehalten hat, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch", insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierungen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft habe, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewesen seien (Rn. 37 des Senatsurteils). Die Klägerin verweist erneut auf ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Dort werde ausgeführt, was unter "tatsächlicher Krankenversicherungsproduktion" des Herrn R. zu verstehen sei, "nämlich die Krankenversicherungsproduktion gemäß Abrechnung mit der A. ".
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Aus dem von der Klägerin angeführten Vorbringen ergibt sich lediglich, dass der Vertreter R. die ihm erteilten Abrechnungen anerkannt habe. Davon ist der Senat bei seiner Entscheidung ausgegangen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die Beklagte an das im Verhältnis zwischen R. und der A. Krankenversicherung AG unstreitige Ergebnis gebunden war, denn die "tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse abzüglich Storno)" des Vermittlers R. ist nicht zwangsläufig identisch mit der gegenüber diesem abgerechneten und von ihm anerkannten Produktion.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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