Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VIII ZR 39/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die grundsätzliche Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, durch das Senatsurteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) geklärt ist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kilometerleasing verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher keinen Erfolg haben.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Wiegand
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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