Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.09.2005 – VIII ZR 351/04
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Satz 1 des Tenors des Urteils vom 13. Juli 2005 wird wie folgt berichtigt und neu gefasst:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2004 in Höhe von 2.581,35 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Bei der Formulierung des Tenors ist die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf versehentlich nicht berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 ZPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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