Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – VIII ZR 342/03
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf
1.252,86 €
festgesetzt wird.
Gründe
Der Senat hat am 20. Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 € festgesetzt. Er hat sich dabei an den voraussichtlichen Kosten der von den Klägern geforderten Mängelbeseitigung orientiert.
Dies ist zu berichtigen. Nach § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdnr. 239 m.w.Nachw.). Nach § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote anzusetzen.
§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. steht der jetzigen Änderung des festgesetzten Gebührenstreitwerts nicht entgegen. Denn die Anregung zur Änderung ging vor Ablauf der dort genannten Frist hier ein (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 1019; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 73).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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