Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2022 – VIII ZR 337/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. November 2020 wird dahingehend geändert, dass der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen.
Gründe
Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter III 3 im Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Januar 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme der Parteien zu der beabsichtigten Korrektur der Kostenentscheidung ist innerhalb der hierzu in dem Hinweisbeschluss gesetzten Frist nicht erfolgt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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