Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.05.2001 – VIII ZR 32/00
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. April 2001 werden dahin berichtigt, daß es auf Seite 9, 5. Zeile statt "des Käufers" richtig heißt: "des Verkäufers".
Gründe
Bei dem in der ursprünglichen Fassung des Urteils verwendeten Wort "Käufers" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in VIII ZR 32/00 entschieden?“