Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZR 316/19
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht, nachdem der Beklagte vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, Ansprüche wegen Rückgabe der Kaufsache in beschädigtem Zustand geltend.
Der Beklagte erwarb im März 2009 von der Klägerin ein Wohnmobil zum Preis von 46.480 €, das er als Wohnsitz mit seinem Hund nutzte. Nach mehreren Mängelrügen und Nachbesserungsversuchen der Klägerin trat der Beklagte am 18. Oktober 2010 vom Kaufvertrag zurück. Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin gerichtete Klage hatte in einem Vorprozess Erfolg.
Am 19. Dezember 2012 gab der Beklagte das Wohnmobil an die Klägerin zurück. Ein von dieser hinzugezogener Sachverständiger stellte zahlreiche Schäden an dem Wohnmobil fest (u.a. Lackabplatzer, ungleichmäßige Passung der Motorhaube, eingerissene Bodenplatte, Kratzer an den Innenfenstern, Verschmutzungen im Innenbereich durch Hundehaare und Hundefutterreste), deren Reparaturkosten er mit insgesamt 26.512 € bezifferte.
Die Klägerin hatte zunächst eine Teilklage auf Zahlung von 6.000 € erhoben und diese erstinstanzlich auf die Zahlung eines Betrags in Höhe von 14.181,46 € nebst Zinsen erweitert. Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 50,10 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten nach weiterer Beweisaufnahme zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 9.210,15 € sowie von vorgerichtlichen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
a) Das Berufungsgericht hat die Revision aufgrund der in der Literatur umstrittenen und höchstrichterlich bislang nicht entschiedenen Frage des Haftungsmaßstabs des Rückgewährschuldners zugelassen. Dies trägt im Ergebnis jedoch keinen der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe. Insbesondere kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht zu.
b) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 9; jeweils mwN).
c) Zwar werden - was das Berufungsgericht zu Recht anführt - zu der Frage, für welche Pflichtverletzungen der Rückgewährschuldner in welchem Umfang auf Schadensersatz haftet, in der Literatur eine Vielzahl unterschiedlicher Meinungen vertreten und liegt eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bislang nicht vor. Jedoch fehlt es vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Denn selbst der vom Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt, wonach ihn Pflichten zum sorgsamen Umgang mit der Kaufsache erst träfen, nachdem er Kenntnis vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen erlangt habe, mit der Folge, dass die Klägerin (auch) die Beweislast dafür treffe, dass die Schäden am Wohnmobil nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, führte vorliegend nicht zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe aufgrund Rückgabe des Wohnmobils in beschädigtem Zustand sowie auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten aus § 346 Abs. 4, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB bejaht.
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht - anders als noch das Landgericht - davon aus, dass allein das Bestehen von Schadensersatz- und nicht von Wertersatzansprüchen der Klägerin (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) in Betracht kommt. Zum einen macht die Klägerin in Form der Reparaturkosten nicht lediglich einen Wert-, sondern einen Schadensersatzanspruch geltend. Zum anderen besteht ein Wertersatzanspruch grundsätzlich nur dann, wenn es dem Rückgewährschuldner unmöglich ist, den empfangenen Gegenstand in seiner ursprünglichen Form zurückzugeben. Denn die Rückgewähr in Natur ist gegenüber der Verpflichtung, Wertersatz zu leisten, vorrangig, so dass die Regelungen in § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit zu ergänzen sind (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 17 f., 27; vom 3. November 2015 - II ZR 13/14, NJW 2015, 3786 Rn. 24). Eine solche Unmöglichkeit liegt bezüglich der Beschädigungen des Wohnmobils, für welche die Klägerin Ersatz begehrt, nicht vor.
b) Der Beklagte schuldet vorliegend aufgrund der Beschädigungen des - von ihm als Wohnsitz mit seinem Hund genutzten - Wohnmobils auch dann Schadensersatz, wenn man der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, werden zu der Frage der Haftung des Rückgewährschuldners wegen einer Rückgabe der Sache in verschlechtertem Zustand in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten, die sowohl die Beurteilung der eigentlichen Pflichtverletzung als auch das Maß und den Zeitpunkt des Verschuldens des Rückgewährschuldners betreffen.
aa) Einigkeit besteht im Wesentlichen dahingehend (vgl. die Darstellung des Meinungsstands etwa bei MünchKommBGB/Gaier, 8. Aufl., § 346 Rn. 70; Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 2011, S. 394 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 195), dass der Rückgewährschuldner im Ergebnis dann nicht haftet, wenn die Verschlechterung der (später) zurückzugebenden Sache zu einem Zeitpunkt eintritt, zu welchem er noch keine Kenntnis vom Vorliegen eines Rücktrittsgrunds hatte beziehungsweise insofern keine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Denn bis zu diesem Zeitpunkt dürfe er davon ausgehen, dass der ihm übertragene Gegenstand endgültig Bestandteil seines Vermögens geworden sei.
bb) Umstritten ist jedoch die Begründung hierfür sowie weiter die Frage, ob und bejahendenfalls nach welchem Verschuldensmaßstab der Rückgewährschuldner ab Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorliegen eines Rücktrittsgrunds haftet.
Gibt der Rückgewährschuldner die Sache verschlechtert zurück, liegt nach einer - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht hierin die Pflichtverletzung, da aus § 346 Abs. 1 BGB die Pflicht folge, die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Nutzung befinde (so Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 346 Rn. 15; MünchKommBGB/Gaier, aaO Rn. 69; Stürner in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 15. Aufl., § 346 Rn. 28; Heinrichs in Festschrift für Eike Schmidt, 2005, S. 159, 166). Zu vertreten habe der Rückgewährschuldner diese Pflichtverletzung aber erst ab Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen. Zuvor treffe ihn gegenüber dem Rückgewährgläubiger keine Verpflichtung zur Sorgfalt, da er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfe, die empfangene Leistung sei Teil seines Vermögens geworden, und erst hiernach mit der Möglichkeit rechnen müsse, die Kaufsache nicht dauerhaft zu behalten (vgl. MünchKommBGB/Gaier, aaO Rn. 71).
Nach anderer Ansicht kann die Pflichtverletzung nicht in der Rückgabe in verschlechtertem Zustand gesehen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Rückgewährschuldner Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis erst treffen, wenn ein solches Schuldverhältnis vorliege, mithin erst nach Erklärung des Rücktritts. Da der Rückgewährschuldner nicht verpflichtet sei, eine Verschlechterung der Sache vor Rückgabe zu beseitigen und damit nicht eine Rückgewähr in unversehrtem Zustand schulde, verletze er mit der Rückgabe der Sache im beschädigten Zustand auch keine Pflicht im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB. Somit hafte der Rückgewährschuldner auf Schadensersatz nach § 346 Abs. 4, § 280 Abs. 1 BGB erst ab Erklärung des Rücktritts. In der Zeit davor - ab der (objektiven) Entstehung des Rücktrittsrechts - komme jedoch eine Haftung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten in Betracht; diese habe der Rückgewährschuldner zu vertreten, wenn er das Rücktrittsrecht kenne oder kennen müsse (vgl. jurisPK-BGB/Faust, Stand: 1. Februar 2020, § 346 Rn. 123, 125; Erman/Röthel/Metzger, BGB, 16. Aufl., § 346 Rn. 42; wohl auch BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. November 2020, § 346 Rn. 70). Im Ausgangspunkt mit der vorgenannten Ansicht übereinstimmend wird auch vertreten, dass sich der Rückgewährschuldner nicht bereits ab der (objektiven) Entstehung des Rücktrittsrechts, sondern erst dann pflichtwidrig verhalte, sobald er (subjektiv) wisse, dass es zur Rückgewähr kommen könne (so Staudinger/ Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 226, 228 f., wonach Kennenmüssen nicht ausreiche; eine Haftung vor Rücktrittserklärung auf § 820 Abs. 1 Satz 2 iVm § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 987 ff. BGB stützend Kohler, JZ 2002, 1127, 1132; auf § 160 Abs. 1 BGB analog stützend und eine Haftung erst ab Kenntnis nicht bereits ab grob fahrlässiger Unkenntnis annehmend BeckOGK-BGB/Schall, Stand: 1. November 2020, § 346 Rn. 662 ff., 667).
cc) Zur Frage des Verschuldensmaßstabs werden ebenfalls unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob die den Wertersatz betreffende, die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB) beschränkende Regelung des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB auch auf den Schadensersatzanspruch (analog) anwendbar ist. Während dies teilweise abgelehnt wird (so etwa Münch-KommBGB/Gaier, aaO Rn. 72; Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 235; jurisPK-BGB/Faust, aaO Rn. 126; ders. JuS 2009, 481, 486; Erman/Röthel/Metzger, aaO Rn. 44; BeckOK-BGB/H. Schmidt, aaO Rn. 73), bejaht eine andere Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat - aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses die Haftung des Rückgewährschuldners nur für die eigenübliche Sorgfalt, worauf sich dieser bis zur Kenntnis vom Rücktrittsgrund (so Kaiser, JZ 2001, 1057, 1064) beziehungsweise bis zur Erklärung des Rücktritts (so Palandt/ Grüneberg, aaO Rn. 18, 13b; BeckOGK-BGB/Schall, aaO Rn. 669; Heinrichs, aaO S. 178, 181) berufen könne.
c) Vorliegend sind die streitgegenständlichen Ansprüche selbst nach der von der Revision vertretenen Rechtsansicht begründet. Zwar folgt daraus im Vergleich zur Ansicht des Berufungsgerichts eine andere Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 4 W 12/10, juris Rn. 34), jedoch kein anderes, dem Beklagten günstigeres Ergebnis.
aa) Das Berufungsgericht hat sich der erstgenannten Rechtsansicht angeschlossen, wonach die Pflichtverletzung in der Rückgabe der Kaufsache in beschädigtem Zustand liege. Danach hätte die Klägerin als Rückgewährgläubigerin lediglich das Vorhandensein von Schäden im Rückgabezeitpunkt, der Beklagte als Rückgewährschuldner nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB sein fehlendes Verschulden zu beweisen. Diesbezüglich könnte er darlegen und beweisen, dass die einzelnen Schäden am Wohnmobil noch vor seiner Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen eingetreten sind, da ihn bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB träfe. Wäre der Schaden hiernach eingetreten, hätte er zu beweisen, dass ihm diesbezüglich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei ihm das Berufungsgericht für die Zeit bis zur Erklärung des Rücktritts die Haftungserleichterung aus § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 277 BGB (analog) zugebilligt hat.
Demgegenüber vertritt die Revision die Rechtsansicht, wonach die Pflichtverletzung in der einzelnen schädigenden Handlung liege. Folge dieser Ansicht ist, dass der Rückgewährgläubiger nicht lediglich beweisen müsste, dass die Sache verschlechtert zurückgegeben wurde, sondern vielmehr zu welchem Zeitpunkt die schädigende Handlung durch den Rückgewährschuldner erfolgte. Danach müsste die für das Vorliegen einer Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vortragen und beweisen, dass die Schäden am Wohnmobil nach der "Entstehung" des Rücktrittsrechts (vgl. jurisPK-BGB/Faust, aaO Rn. 123, 137) beziehungsweise nach der Kenntniserlangung des Beklagten vom Rücktrittsgrund (vgl. Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 228 f., 315) eingetreten sind.
bb) Selbst wenn man diese zuletzt genannte, von der Revision vertretene Rechtsansicht zu Grunde legt, gelangt man - was der Senat selbst beurteilen kann, weil die zu berücksichtigenden Umstände festgestellt sind und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 23; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, WuM 2020, 80 Rn. 28; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3517 Rn. 47; jeweils mwN) - nicht zu einer anderen Rechtsfolge.
Auch wenn man die Klägerin als verpflichtet ansähe, zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung des Beklagten vorzutragen und diesen gegebenenfalls zu beweisen, wäre sie dem nachgekommen. Denn in diesem Fall träfe den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Er hätte somit substantiiert zu den einzelnen Zeitpunkten der Schadensentstehung vorzutragen. Andernfalls wäre die Klägerin gehalten, einen Sachvortrag zu Umständen zu halten, die sich außerhalb ihres Kenntnisbereichs und während der Besitzzeit des Beklagten abgespielt haben. Da ihr dies regelmäßig nicht möglich ist, greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ein (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 63 [zur im Rahmen des § 476 BGB aF gegebenenfalls bestehenden Pflicht des Käufers, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten]).
(1) Hiernach trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 148 f.; vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 f.; vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 49; vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 35; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Anspruchstellers, die für seine Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Erfüllt der Anspruchsgegner seine sekundäre Darlegungslast dagegen nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, aaO). In diesem Fall muss der Anspruchsteller seine Behauptung nicht beweisen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30).
(2) Die - unterstellt auch für den Zeitpunkt des Schadenseintritts primär darlegungs- und beweisbelastete - Klägerin hat, entgegen der Ansicht der Revision, soweit ihr dies möglich war, hinreichende Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorgetragen. So hat sie zunächst vorgebracht, sämtliche Schäden seien nach der Rücktrittserklärung des Beklagten (18. Oktober 2010) und somit - ungeachtet von Einzelfragen - jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem der Beklagte auf Schadensersatz haftet.
Für die Richtigkeit ihres Vortrags hat sie auch hinreichende Anhaltspunkte vorgebracht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, aaO Rn. 39; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IV ZR 5/10, juris Rn. 16), indem sie unter zeitlicher Bezugnahme zu dem Gutachten im Vorprozess dargelegt hat, dass zahlreiche Schäden auf einen Unfall sowie Feuchtigkeitseinwirkungen zurückzuführen seien, welche zum Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht vorgelegen hätten. Zudem hat sie darauf verwiesen, dass der Beklagte das Wohnmobil auch nach der Rücktrittserklärung weiterhin als Wohnsitz mit seinem Hund genutzt habe.
(3) Da die Klägerin näheren Sachvortrag zu den Schadenszeitpunkten nicht halten konnte, dies dem Beklagten aber zumutbar ist, traf diesen bei Sichtweise der Revision eine sekundäre Darlegungslast dahin, dass die eventuellen Schäden vor der Rücktrittserklärung eingetreten sind.
Dieser sekundären Darlegungslast ist er vorliegend nur teilweise nachgekommen. Er hat bezüglich einzelner Schäden - zu Unrecht pauschal - vorgebracht, ihm seien diese jeweils nicht bekannt. Im Übrigen hat er behauptet, die Schäden seien - soweit es sich nicht um "Verschleiß" oder einen "Herstellerfehler" handele - nicht während seiner Besitzzeit entstanden. Insoweit hat er vorgetragen, die Schäden hätten bereits vorgelegen, als ihm das Wohnmobil übergeben worden sei, beziehungsweise noch nicht vorgelegen, als er es zurückgegeben habe. So hat der Beklagte etwa zur ersten Schadensposition vorgetragen, die Kratzer an der Frontkante des Wohnmobilaufbaus und der Abplatzer mit Materialabtragung hätten schon bei Übergabe an ihn vorgelegen und seien ein Grund für den Rücktritt gewesen.
Diesen Beklagtenvortrag hat das Berufungsgericht ebenso wie denjenigen zu den weiteren, über 20 Schadenspositionen rechtsfehlerfrei jeweils als widerlegt angesehen. So hat es beispielsweise hinsichtlich des vorgenannten Schadens nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass dieser im Vorprozess nicht zur Sprache gekommen sei und der Beklagte hierauf - entgegen seinem jetzigen Vorbringen - seinen damaligen Rücktritt nicht gestützt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handele es sich auch nicht um einen normalen Verschleiß; vielmehr spreche das Schadensbild dafür, dass es während der Nutzungszeit zu einem Anstoß des Wohnmobils gekommen sei. Gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision, auch hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen, nicht.
(4) Da hiernach der Beklagtenvortrag - soweit er der sekundären Darlegungslast genügte - widerlegt ist, gilt der Klägervortrag, wonach der Schaden erst nach Rücktrittserklärung eingetreten sei, nach § 138 Abs. 3 ZPO insgesamt als zugestanden.
Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, sondern auch dann, wenn er zwar hinreichend substantiiert vorträgt, sich dieser Vortrag aber - wie hier nach der Beweisaufnahme - als unzutreffend erweist. Auch in einem solchen Fall liegt ein beachtliches Bestreiten nicht (mehr) vor, da sich andernfalls der sekundär darlegungspflichtige Prozessgegner durch einen beliebigen, sich als unzutreffend erweisenden Vortrag der ihm gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht entledigen könnte, ohne die Folge des § 138 Abs. 3 ZPO gewärtigen zu müssen, was mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtungen zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2020 - VI ZR 415/19, juris Rn. 12 f.).
Somit ist die Klägerin, selbst wenn man der Rechtsansicht der Revision folgt, wonach diese auch darlegen und beweisen müsse, dass die Schäden jeweils nach der Erlangung der Kenntnis des Beklagten vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen eingetreten seien, dieser Pflicht nachgekommen und im Ergebnis vom Vorliegen einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht der Sache nach daher keine Beweislastentscheidung getroffen und war nicht deshalb gehalten, die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen, weil nicht feststehe, zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Verschlechterung der Kaufsache eingetreten sei. Ist der Beklagtenvortrag wie vorliegend nach durchgeführter Beweisaufnahme widerlegt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Entstehenszeitpunkt des Schadens, sondern gilt der Klägervortrag, wonach dieser jeweils nach Erklärung des Rücktritts gelegen habe, als zugestanden.
dd) Nicht entscheidungserheblich sind die Rechtsansichten zur Haftung des Rückgewährschuldners - ungeachtet des Bestehens einer sekundären Darlegungslast - schließlich auch bei der - von der Revision ebenfalls nicht angesprochenen - Schadensposition der Verschmutzungen im Innenbereich durch Hundehaare und Futterreste. Diesbezüglich billigt das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch erst für die Zeit nach der Erklärung des Rücktritts zu, ab dem der Beklagte jedenfalls nach § 346 Abs. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet.
d) Anders als die Revision meint, hat der Beklagte die Pflichtverletzungen zu vertreten und sich nicht im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpiert.
aa) Die Revision nimmt an, dem Beklagten sei bezüglich sämtlicher Schäden "allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen", für die er bis zur Rücktrittserklärung aufgrund der Beschränkung der Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB analog iVm § 277 BGB) und ab diesem Zeitpunkt infolge des Annahmeverzugs der Klägerin wegen § 300 Abs. 1 BGB nicht hafte. Demnach würde eine Exkulpation voraussetzen, dass der Beklagte darlegt und beweist, ihn treffe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Hervorrufens der einzelnen Schäden.
Hierfür fehlt es jedoch an Feststellungen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Sie beruft sich - daher - lediglich auf die Ausführungen des Landgerichts. Dies trägt nicht. Allein aus dem Schadensbild kann nicht auf das Verschuldensmaß geschlossen werden.
bb) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten, den dieser zwecks Exkulpation gehalten hat, wie ausgeführt, als widerlegt und damit den Entlastungsbeweis (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) als nicht geführt angesehen. Gegen diese rechtsfehlerfreien Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Daher kann dahinstehen, ob sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Rückgewährschuldner auf die für den auf Wertersatz geltende Regelung des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB und bezüglich der vorliegend in Rede stehenden Schäden auf die infolge des - rechtskräftig festgestellten - Annahmeverzugs der Klägerin eingreifende Haftungserleichterung aus § 300 Abs. 1 BGB berufen kann.
e) Schließlich hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin in zuerkannter Höhe von 773,88 € aufgrund der Verschmutzungen des Wohnmobils im Innenbereich, insbesondere durch Hundehaare und Hundefutterreste, zu Recht nicht als verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) angesehen.
aa) Der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Schadensersatz (§ 346 Abs. 4, § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
bb) Selbst wenn man der Ansicht der Revision folgte und eine Kenntnis der Klägerin bereits mit Zugang der Rücktrittserklärung im Jahr 2010 annähme, etwa weil ihr aufgrund vorangegangener Werkstattaufenthalte der verschmutzte Zustand des Wohnmobils und der pflichtwidrige Umgang des Beklagten mit selbigem bekannt gewesen wäre, führte die Klageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) im Jahr 2013 zur wirksamen Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Denn die vor Ablauf der Verjährungsfrist erhobene Teilklage auf Zahlung von 6.000 € nebst Zinsen hemmte vorliegend trotz zunächst fehlender Aufschlüsselung der Forderung auch den Schadensersatzanspruch wegen der Verschmutzungen.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt bereits die Erhebung einer (offenen) Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bezeichneten Teilansprüche und kann die Bestimmung, bis zu welcher Höhe beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, rückwirkend nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 16; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NJW 2015, 2113 Rn. 29; vom 12. März 2020 - IX ZR 125/17, NJW 2020, 1800 Rn. 58, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 15).
(2) So liegen die Dinge hier.
Die Klägerin hat - worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist - in ihrer Klageschrift vom 27. März 2013 Ausführungen zu den Verschmutzungen im Innenbereich, insbesondere durch Hundehaare und Hundefutterreste, gemacht und Beseitigungskosten in Höhe von 1.369 € angegeben. Zwar hat sie den geforderten Teilbetrag von 6.000 € nicht den einzelnen Schäden zugeordnet, jedoch klargestellt, nach Einholung eines Gerichtsgutachtens auch die restlichen - durch einen privaten Sachverständigen aufgeführten - Schäden klageweise geltend zu machen. Die gebotene Zuordnung der 6.000 € zu den einzelnen Schadenspositionen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 nachgeholt und die Klage schließlich - wie angekündigt - auf weitere Schäden einschließlich der Verschmutzungen erweitert. Somit war die Verjährungsfrist bereits im Jahr 2013 gehemmt, so dass dahinstehen kann, ob diese tatsächlich bereits mit Zugang der Rücktrittserklärung (2010) oder nicht erst mit Rückgabe des Wohnmobils im Jahr 2012 zu laufen begonnen hat.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom
27. April 2021 erledigt worden.
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