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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.10.2010 – VIII ZR 303/08

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Beschwerdewert: bis 200.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. September 2010 die von der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision erfordern. Er hat dies aus den in dem Beschluss genannten Gründen verneint. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2).

Zitierte Vorschriften

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