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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.04.2025 – VIII ZR 300/23

Energielieferungsvertrag: Haftung des Vermieters gegenüber dem Energieversorger für Kosten der Grundversorgung bei einzeln vermieteten Zimmern einer Wohnung und fehlenden separaten Zählern
Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:150425BVIIIZR300.23.0
Normenkette
§ 2 Abs 2 StromGVV, § 17 Abs 2 S 1 StromGVV, § 19 Abs 2 S 1 StromGVV, § 2 Abs 2 GasGVV, § 17 Abs 2 S 1 GasGVV, § 19 Abs 2 S 1 GasGVV, § 535 BGB

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt

Dr. Reichelt Messing

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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