Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 286/00

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.699.012 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 BGB auf den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte Übernahme der betrieblichen Rentenverpflichtungen durch die Beklagte stellt eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren Wirksamkeit bedurfte es – über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG hinaus – (auch) der Genehmigung des Pensions-Sicherungsvereins a.G. (BAG, Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 = DB 1988, S. 122). Wird diese Genehmigung - wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck entsprechend anwendbar, obwohl der Pensions-Sicherungsverein hinsichtlich der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht Gläubiger, sondern lediglich Dritter ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 BetrAVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VIII ZR 286/00 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten