Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – VIII ZR 265/00
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes wird einstweilen zurückgestellt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Oberlandesgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß eine nach § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung teilbar ist, einzelne Punkte also von ihr ausgenommen werden können, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft seinerseits in gleicher Weise teilbar ist (§ 139 BGB). Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen Genehmigung der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung eines vollmachtlosen Vertreters entgegensteht (RGZ 110, 228; BGHZ 92, 137), spielt bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle.
Mithin konnte der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - die Klausel in Ziffer F. 5 des von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen Vertrages vom 31. Juli 1998 von der Genehmigung ausnehmen und den Vertrag im übrigen wirksam genehmigen.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
ist durch Urlaub
an der Unterschrift verhindert
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