Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2009 – VIII ZR 237/07
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Februar 2009 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er insoweit auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2).
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