Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – VIII ZR 215/09
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. November 2010 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2).
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