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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.12.2008 – VIII ZR 212/06

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 735.058,27 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 € festgesetzt. Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 €.

Randnummer 2

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung mit 1.720.610,10 € (2.300.813,47 € abzüglich 575.203,37 € und abzüglich weiterer 5.000 €) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt. Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO lediglich 34.412,20 €.

Randnummer 3

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 € zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 – IX ZR 197/99, WM 2000, 211, unter II 3).

Randnummer 4

Der Inzidentantrag, mit dem der Beklagte zu 1 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO von der Klägerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 € begehrt hat, erhöht den Streitwert zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 38, 237, 238). Das gilt jedoch nur, soweit der Wert des Inzidentantrags – anders als hier – den Wert des Streitgegenstandes der Klage nicht übersteigt. Unabhängig davon ist hier wegen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle Wert von 580.203,37 € zu berücksichtigen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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