Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – VIII ZR 198/07
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat in dem Beschluss vom 23. September 2008 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2).
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