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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 – VIII ZR 186/04

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.397,81 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 wird Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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