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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.05.2016 – VIII ZR 140/15

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2015 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780015131684 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 21. Juli 2015 nach einem Streitwert von 4.282,80 € als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 7. und 18. März 2016 macht die Beklagte geltend, dass sie am 31. Juli 2015 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28. Juli 2015 eingelegt habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Randnummer 2

2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

Randnummer 3

3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten jedoch zutreffend mit 292 € an (Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG i.V. mit Anlage 2). Das Vorbringen, der zugrunde liegende Senatsbeschluss vom 21. Juli 2015 sei "gefälscht" worden, ist bereits durch Bescheid der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2016 beschieden worden.

Randnummer 4

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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