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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.03.2000 – VIII ZR 106/99

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 238.786,30 DM.

Gründe

Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e. -Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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