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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 97/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 6. Zivilkammer - vom 9. November 2020, der Beklagten am 11. November 2020 zugestellt, wird als unzulässig verworfen.

Streitwert: 2.400 €

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).

Randnummer 2

Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger

Randnummer 3

Dr. Schmidt Wiegand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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