Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.06.2019 – VIII ZB 93/18
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019101739 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Baden-Baden wies mit Beschluss vom 12. September 2018 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern vom 27. August 2018, mit welchem der Antrag der Klägerin auf Verkürzung der dem Beklagten gesetzten Klageerwiderungsfrist abgelehnt wurde, zurück. Die hiergegen eingelegte und nach Belehrung aufrechterhaltene Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde durch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 als unzulässig verworfen. Gegen den hiernach erfolgten Kostenansatz hat die Klägerin Erinnerung eingelegt.
II.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt die Klägerin nicht vor. Sie beruft sich lediglich darauf, ihr sei "die richterliche Unterschrift verweigert" worden, so dass es sich um einen Entwurf handele, den sie nicht bereit sei zu zahlen.
Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.
III.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VIII ZB 93/18 entschieden?“