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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 – VIII ZB 91/14

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris Rn. 1 mwN).

Randnummer 2

Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestellten Einstellungsanträge.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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