Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/21
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. November 2020 (4 S 60/20) wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.600 €
Gründe
Die vom Beklagten persönlich am 25. Februar 2021 verfasste Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). Eine Wiedereinsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die versäumte Prozesshandlung (Einlegung des Rechtsmittels durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) nicht nachgeholt wurde.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Dr. Schmidt Wiegand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VIII ZB 9/21 entschieden?“