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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.10.2002 – VIII ZB 84/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die als Revision bezeichnete Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 11. April 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.720.-

Gründe

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02).

Zitierte Vorschriften

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