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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – VIII ZB 78/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über das bereits eingelegte Rechtsmittel nur in einer kostenpflichtigen Verwerfung bestehen könnte und deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er auf einer solchen Entscheidung nicht besteht.

Gründe

Randnummer 1

Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol

Randnummer 2

Dr. Liebert Dr. Schmidt

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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