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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2020 – VIII ZB 64/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020138274 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Verspätungsbeschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 8. Juli 2020 (12 T 2314/20) auf Kosten des Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 25. September 2020 wurden ihm Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Randnummer 2

Dagegen wendet sich der Beklagte im Wege der Erinnerung.

II.

Randnummer 3

Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6; vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).

Randnummer 5

Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Er macht lediglich geltend, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei falsch, weshalb er für die entstandenen Gerichtskosten nicht hafte.

III.

Randnummer 6

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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