Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – VIII ZB 64/16
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg - 4. Zivilsenat - vom 18. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf die Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel war zu verwerfen, weil eine Beschwerde an ein oberstes Bundesgericht wegen der Wertfestsetzung nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 66 RVG, § 68 RVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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