Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2004 – VIII ZB 64/04
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2004, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2003 und wegen Untätigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren 757,05 €.
Gründe
1. Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beim Landgericht vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
3. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof wegen Untätigkeit des Oberlandesgerichts ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht gegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein kann und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein Fall der Untätigkeit oder Verzögerung liegt nicht vor. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Beschwerden der Beklagten vom 16. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2004 und vom 28. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2004 durch Entscheidung vom 7. Mai 2004 (4 W 33/04 und 4 W 35/04) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die angefochtenen Beschlüsse seien in einem beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahren ergangen und nach § 567 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
4. Als Rechtsbeschwerden wären die Beschwerden - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Zitierte Vorschriften
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