Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – VIII ZB 61/06
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der als Erinnerung zu wertende Widerspruch des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Widerspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 beharrt hat.
Zitierte Vorschriften
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