Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – VIII ZB 54/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020143079 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. August 2020 auf ihre Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 19. Oktober 2020 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Eingabe vom 23. Oktober 2020.
II.
Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).
III.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).
Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr lediglich pauschal geltend, das "Hauptverfahren" sei formell und materiell verfassungs- und rechtswidrig geführt worden, ohne auf das Verfahren der Anhörungsrüge, geschweige denn auf den diesbezüglichen Kostenansatz, einzugehen.
IV.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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