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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – VIII ZB 54/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020134262 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Senatsbeschluss vom 24. August 2020 wurde die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. November 2019 (9 W 52/19) auf ihre Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 4. September 2020 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Randnummer 2

Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Eingabe vom 15. Oktober 2020.

II.

Randnummer 3

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).

III.

Randnummer 4

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Randnummer 5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).

Randnummer 6

Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, bei dem Rechtsbeschwerdeverfahren handele es sich um ein "Scheinverfahren", da es verfassungs- und rechtswidrig beim Bundesgerichtshof geführt worden sei. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf abhebt, es habe bereits an der Einlegung eines Rechtsmittels durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefehlt, verkennt sie, dass dieser Umstand zwar die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bewirkt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), aber nichts daran ändert, dass das betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig wird und infolgedessen über die Sache mit entsprechender Kostenfolge - wie geschehen - zu entscheiden ist.

IV.

Randnummer 7

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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