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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 – VIII ZB 46/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin, die die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat ihre Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).

Randnummer 2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin rügt nicht das Übergehen von gehaltenem Vortrag, sondern macht ausschließlich Rechtsausführungen zu einer aus ihrer Sicht bestehenden originären Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Sie meint, für das vorliegende Verfahren - sie wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über einen von ihr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - sei der "Rechtsweg" zum Landgericht nicht eröffnet gewesen; vielmehr dürfe über die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nur der Bundesgerichtshof oder der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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