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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – VIII ZB 46/20

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 55. Zivilkammer - vom 29. April 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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