Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.07.2020 – VIII ZB 46/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 55. Zivilkammer - vom 29. April 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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