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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.09.2020 – VIII ZB 44/19

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019141720 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit am 15. Mai 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 12. April 2019 (9 U 269/18). Diese wurde mit Senatsbeschluss vom 24. September 2019 auf Kosten der Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2019 wurden gegenüber der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 482 € zum Soll gestellt.

Randnummer 2

Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer als "Einwendung gegen die Geldforderung" bezeichneten Eingabe vom 3. August 2020.

II.

Randnummer 3

Die Eingabe der Beklagten vom 3. August 2020 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).

III.

Randnummer 4

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Randnummer 5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).

Randnummer 6

Einwendungen gegen den Kostenansatz erhebt die Beklagte nicht. Sie macht vielmehr sinngemäß geltend, ein Gericht dürfe nach dem deutschen Grundgesetz keine Kosten für eine Beschwerde erheben.

Randnummer 7

Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Rechtsfehlerfrei wurden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ausgehend von dem festgesetzten Streitwert (9.137,33 €) gemäß § 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG Gerichtskosten in Höhe von 482 € ermittelt.

IV.

Randnummer 8

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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