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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VIII ZB 39/23

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB39.23.0

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138786) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22. Mai 2023 (22 S 87/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 54.916,21 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 11. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 1.466 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 54.916,21 €) zum Soll gestellt.

Randnummer 2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2023.

II.

Randnummer 3

1. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

Randnummer 4

2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Randnummer 5

3. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Randnummer 6

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

Randnummer 7

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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