Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2020 – VIII ZB 37/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020123540 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 wurde die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 22. April 2020 (4 T 14/20) auf Kosten des Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 19. Juni 2020 wurden ihm Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe, die am 7. Juli 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
II.
Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).
III.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).
Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Er macht vielmehr geltend, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, da "die Kostenstelle (…) einen unzulässigen Rechtsweg beschritten" habe, indem sie ihn anstelle der Klägerin als "Kostenträger manifestiert" habe.
IV.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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